HWK oder IHK: Habe ich als Kosmetikerin die Wahl?

  • Die Frage der Kammerzugehörigkeit, also HWK oder IHK, wird sich Ihnen als Kosmetikerin früher oder später stellen – spätestens, wenn es um den Schritt in die Selbstständigkeit geht. In diesem Expertentipp erörtern wir, ob Sie als Kosmetikerin einer der beiden großen Kammern beitreten sollten oder müssen und wenn ja, welcher.

    „Was interessiert mich eine Kammerzugehörigkeit, die kostet doch nur Geld“. Auf diese Meinung stößt man im Gespräch mit Kosmetikerinnen immer wieder. Dazu gleich zu Beginn zwei Botschaften:

    Erstens: Ja, die Mitgliedschaft in einer Kammer kostet Geld. Aber sie bringt auch viele Vorteile.

    Und zweitens: Für jede selbständige Kosmetikerin, egal ob sie auf der „Etage“ arbeitet oder ein Ladengeschäft betreibt, ist die Mitgliedschaft bei der HWK Pflicht. Jedes Mitglied ist zu einer Mitgliedschaft mit dazugehörigen Pflichtabgaben verpflichtet. Wenngleich diese Pflichtmitgliedschaft umstritten ist, so sind die Vorteile einer Mitgliedschaft, wenn man sich die Aufgaben einer HWK genau anschaut, deutlich erkennbar. Ebenso muss das eigene Institut beim örtlichen Gewerbeamt angemeldet werden.

    Die Wahl der Kammer ist keine freiwillige

    Die Art der Kammer kann nicht beliebig gewählt werden. Ob Handwerkskammer (HWK) oder Industrie-und Handelskammer (IHK) richtet sich nach dem jeweiligen Umsatz aus Handwerk (kosmetische Tätigkeiten) und Handel (Produktverkauf). Es entscheidet also das jeweilige Umsatzvolumen. Aus diesen Gründen kommt im Kosmetikbetrieb meist die Zugehörigkeit zur Handwerkskammer in Frage.

    Die Mehrheit der Kosmetikbetriebe ist bei der HWK gemeldet

    Zwei Drittel aller Kosmetikbetriebe bezogen 2008 den allergrößten Teil ihrer Einnahmen aus der handwerksähnlichen Tätigkeit (Behandlungen) und waren somit in die handwerksähnliche Rolle eingetragen. Nur ein Drittel der Betriebe hingegen bezog den größten Teil seiner Einnahmen aus dem Verkauf – und war dementsprechend bei der IHK gemeldet. Und auch da gilt es genauer hinzuschauen: Beispiel für letzter Gruppe könnte z.B. eine Apotheke sein, die eine kleine Behandlungskabine betreibt, ihren Hautumsatz aber natürlich aus dem Geschäft mit Arzneimitteln erzielt. Beim klassischen Kosmetikbetrieb jedoch ist es in der Regel so, dass er primär behandelt und auch „etwas“ verkauft. Aus diesem Grund besprechen wir hier primär die Aufgaben einer Handwerkskammer.

    Die Organe der Handwerkskammer

    Zu den gewählten Organen der Handwerkskammer gehören die Vertreterversammlung aller Mitglieder, fachbezogene Ausschüsse, der Vorstand und der Präsident. Sowohl der Vorstand als auch der Präsident werden aus der Mitte der Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung erlässt die Satzung der Handwerkskammer, während der Präsident für die Vertretung der Kammer zuständig ist.

    Die Zugehörigkeit zu einer der beiden Kammern hat viele Vorteile

    Als öffentlich-rechtliche Körperschaft vertritt die Handwerkskammer im Zuge der Selbstverwaltung die Interessen des gesamten Handwerks im jeweiligen Kammerbezirk. Aus den Aufgaben einer Handwerkskammer ergibt sich der erkennbare Nutzen für die Mitglieder. Die Hauptaufgaben der Handwerkskammer sind in der Handwerksordnung (HwO) festgelegt. Neben den Pflichtaufgaben sorgt die Handwerkskammer mit weiteren Angeboten dafür, dass die Unternehmen der Region möglichst erfolgreich sein können. Die Aufgaben reichen von Bereichen der Selbstverwaltung bis hin zur Interessenvertretung und der Bereitstellung von Bildungsangeboten. Die modernen Kammern bieten Service / Dienstleistungen wie z. B. Rechtsberatung, Betriebsberatung und Ausbildungsberatung an. Im Rahmen der Interessenvertretung fungieren Handwerkskammern als Sprachrohr auf wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Ebene. Immer mit dem Ziel, gute Rahmenbedingungen für die regionale Wirtschaft zu schaffen und das Image des Handwerks zu fördern.

    Die Aufgaben der Handwerkskammer im Überblick

    • Führung der Handwerksrolle und der Lehrlingsrolle
    • Regelung und Beratung innerhalb der Berufsausbildung
    • Erlass von Prüfungsordnungen und Bildung von Prüfungsausschüssen
    • Durchführung von Prüfungen
    • Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
    • Schlichten von Streitigkeiten zwischen Kunden und Kammern
    • Beteiligung an Anhörungen und Stellungnahmen zu neuen Gesetzen
    • Die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstellung von Gutachten zu unterstützen
    • Regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten
    • Prüfungsvorschriften zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen, Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen und die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses zu führen.
    • Die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten
    • Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen
    • Schlichtungsstellen einzurichten

    Jeder Bezirk verfügt über seine eigene Kammer

    In der HwO (Handwerksordnung) sind Dinge wie Verzeichnis der Handwerksrolle, Meisterprüfungen, Meistertitel etc. definiert und geregelt. Unterteilt in verschiedene Organe ist die Handwerkskammer der Interessenvertreter der Handwerksbetriebe. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung des Handwerks in einem bestimmten Kammerbezirk. Es gibt also „Kammerbezirke“, die jeweils durch eine bestimmte HWK präsentiert werden. Diese regionale HWK ist für die Betriebe in ihrem Bezirk zuständig. D.h. für Sie als Kosmetikerin ist die Handwerkskammer Ihres Bezirkes zuständig. Ähnlich wie Sie es ja inzwischen auch bezüglich des Gesundheitsamts kennen: Auch da ist z.B. bei Fragen zur Hygieneverordnung das Gesundheitsamt Ihrer Region für Sie maßgeblich.

    Bei allen Fragen bezüglich Ihrer Mitgliedschaft müssen Sie sich also genau an diese HWK wenden. Möchten Sie z.B. eine öffentlich-rechtliche Prüfung wie z.B. die Meisterprüfung ablegen so ist erst einmal „Ihre“ HWK für Sie relevant. Bietet „Ihre“ HWK die gewünschte Prüfung nicht oder auch nur gerade im Moment nicht an, so sind Sie deshalb natürlich nicht im Nachteil. Nach „Freistellung“ durch „Ihre“ HWK können Sie derartige Prüfungen dann auch an einer anderen HWK ablegen.

     

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